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   LAG Hamm, 05.05.2023 - 14 Ta 368/22   

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LAG Hamm, 05.05.2023 - 14 Ta 368/22 (https://dejure.org/2023,10091)
LAG Hamm, Entscheidung vom 05.05.2023 - 14 Ta 368/22 (https://dejure.org/2023,10091)
LAG Hamm, Entscheidung vom 05. Mai 2023 - 14 Ta 368/22 (https://dejure.org/2023,10091)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • LAG Hamm (Leitsatz)
  • mdr-recht.de (Kurzinformation)

    Entscheidung über die Zahlung einer Entschädigung nach § 56 IfSG: Zulässigkeit des Rechtswegs

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2023, 2120
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (16)

  • BAG, 29.06.2017 - 8 AZR 189/15

    Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit Kartellbußen

    Auszug aus LAG Hamm, 05.05.2023 - 14 Ta 368/22
    Dies umfasst auch rechtswegfremde Vorfragen (vgl. BAG 29. Juni 2017 - 8 AZR 189/15 - juris, Rn. 26; 11. November 2008 - 1 AZR 646/07 - juris, Rn. 9 ff.).

    In diesen Fällen greift die Bestimmung des § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG, wonach das Gericht des zulässigen Rechtswegs den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten entscheidet, nicht ein (vgl. BAG 29. Juni 2017 - 8 AZR 189/15 - juris, Rn. 27 f.).

    aa) Auch im Falle einer Klage, die von der Beurteilung einer rechtswegfremden Vorfrage abhängig sein kann, ist von den Gerichten für Arbeitssachen zunächst zu prüfen, ob der Rechtsstreit im Sinne der Abweisung der Klage oder eines Stattgebens aus anderen Gründen entscheidungsreif ist (vgl. für § 87 GWB: BAG 29. Juni 2017 - 8 AZR 189/15 - juris, Rn. 14, 50).

  • BAG, 28.11.2007 - 5 AZB 44/07

    Aufrechnung mit rechtswegfremder Gegenforderung

    Auszug aus LAG Hamm, 05.05.2023 - 14 Ta 368/22
    Vielmehr ist wie bei der Aufrechnung mit einer rechtswegfremden Gegenforderung (vgl. dazu BAG 28. November 2007 - 5 AZB 44/07 - juris, Rn. 12; 23. August 2001 - 5 AZB 3/01 - juris, Rn. 10) auch bei einer Aufrechnung mit einem Bereicherungsanspruch, bei dem der Rechtsgrund von der Vorfrage des (Nicht)Bestehens eines rechtswegfremden Anspruches abhängt, zunächst über die Lohnforderung des Klägers zu entscheiden, wenn und soweit diese nicht - mehr - von dem rechtswegfremden Anspruch abhängig ist.

    Es entscheidet dann über die Aufrechterhaltung oder Aufhebung des Vorbehaltsurteils und über einen geltend gemachten Gegenanspruch und damit nicht über eine rechtswegfremde Forderung (vgl. für eine Mietforderung und die dafür bestehende ausschließliche Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte: BAG 28. November 2007 - 5 AZB 44/07 - juris, Rn. 12).

  • LAG Baden-Württemberg, 21.12.2022 - 19 Ta 13/22

    Entschädigungsanspruch - Infektionsschutzgesetz - Rechtsweg - Arbeitsgerichte -

    Auszug aus LAG Hamm, 05.05.2023 - 14 Ta 368/22
    Die zuletzt genannte Bestimmung eröffnet umfassend sowohl für Ansprüche nach §§ 56 bis 58 IfSG einschließlich etwaiger Streitigkeiten über die Auszahlung der Entschädigung durch den Arbeitgeber zwischen diesem und dem Arbeitnehmer als auch für die Rückforderung und Erstattung von Leistungen nach §§ 56 bis 58 IfSG den Verwaltungsrechtsweg (vgl. näher LAG Baden-Württemberg 21. Dezember 2022 - 19 Ta 13/22 - juris, Rn. 11 ff.; Kümper, NVwZ 2021, 1254 ).

    Die Auszahlungspflicht des Arbeitgebers ist eine öffentlich-rechtliche Pflicht, welche den entsprechenden Anspruch des Arbeitnehmers bestimmt (vgl. LAG Baden-Württemberg, 21. Dezember 2022 - 19 Ta 13/22 - juris, Rn. 16 ff. unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Auszahlung der Corona-Prämie: BAG 1. März 2022 - 9 AZB 25/21 - juris Rn. 13, 16 f.).

  • BAG, 03.12.2014 - 10 AZB 98/14

    Geschäftsführer - Amtsniederlegung - Rechtsweg

    Auszug aus LAG Hamm, 05.05.2023 - 14 Ta 368/22
    cc) Soweit der Kläger hilfsweise einen Schadensersatzanspruch wegen einer unterbliebenen Beantragung der Entschädigung nach § 56 IfSG durch die Beklagte geltend macht, ist über die Zulässigkeit des Rechtsweges erst nach Entscheidung über den Hauptanspruch von dem dafür letztlich zuständigen Gericht zu befinden (vgl. allgemein zum Haupt- und Hilfsantrag: BAG 3. Dezember 2014 - 10 AZB 98/14 - juris, Rn. 19; Zöller/Lückemann, ZPO, 34. Auflage, 2022, § 17a GVG Rn. 13a).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.03.2023 - 18 A 563/22

    Land muss Fleischindustrie Corona-Entschädigungen nicht erstatten

    Auszug aus LAG Hamm, 05.05.2023 - 14 Ta 368/22
    Dabei wird auch die Frage zu beantworten sein, ob für die Leistung der Beklagten ein Rechtsgrund nach § 616 BGB besteht (vgl. OVG Münster 10. März 2023 - 18 A 563/22 - juris, Rn. 69 ff. zum Bestand eines solchen Anspruchs im Falle einer Quarantäneanordnung nach dem Infektionsschutzgesetz in der Fleischindustrie).
  • BGH, 17.06.1993 - V ZB 31/92

    Rechtsweg nach Vermögensgesetz - Rechtsmittelkosten

    Auszug aus LAG Hamm, 05.05.2023 - 14 Ta 368/22
    Über die Kosten des Rechtsmittels im Vorabverfahren über die Zulässigkeit des Rechtswegs (§ 17a Abs. 4 GVG) ist nach §§ 91 ff. ZPO zu entscheiden (vgl. BGH 17. Juni 1993 - V ZB 31/92 - juris, Rn. 17).
  • LAG Hamm, 07.05.2020 - 2 Ta 457/19

    Rechtsweg, Fiktion des § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG; Stellung als besondere Vertreter

    Auszug aus LAG Hamm, 05.05.2023 - 14 Ta 368/22
    Der Wert des Gegenstandes des Beschwerdeverfahrens wurde auf 30 % des Wertes der Hauptsache festgesetzt (vgl. dazu allgemein zuletzt LAG Hamm, 7. Mai 2020 - 2 Ta 457/19 - juris, Rn. 44; 13. März 2019 - 2 Ta 586/18 - juris, Rn. 24).
  • LAG Hamm, 13.03.2019 - 2 Ta 586/18

    Rechtsweg; Wegfall der Fiktion des § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG ; Wirksamwerden der

    Auszug aus LAG Hamm, 05.05.2023 - 14 Ta 368/22
    Der Wert des Gegenstandes des Beschwerdeverfahrens wurde auf 30 % des Wertes der Hauptsache festgesetzt (vgl. dazu allgemein zuletzt LAG Hamm, 7. Mai 2020 - 2 Ta 457/19 - juris, Rn. 44; 13. März 2019 - 2 Ta 586/18 - juris, Rn. 24).
  • BAG, 01.03.2022 - 9 AZB 25/21

    Rechtsweg - Corona-Prämie

    Auszug aus LAG Hamm, 05.05.2023 - 14 Ta 368/22
    Die Auszahlungspflicht des Arbeitgebers ist eine öffentlich-rechtliche Pflicht, welche den entsprechenden Anspruch des Arbeitnehmers bestimmt (vgl. LAG Baden-Württemberg, 21. Dezember 2022 - 19 Ta 13/22 - juris, Rn. 16 ff. unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Auszahlung der Corona-Prämie: BAG 1. März 2022 - 9 AZB 25/21 - juris Rn. 13, 16 f.).
  • BAG, 23.08.2001 - 5 AZB 3/01

    Aufrechnung mit rechtswegfremder Gegenforderung

    Auszug aus LAG Hamm, 05.05.2023 - 14 Ta 368/22
    Vielmehr ist wie bei der Aufrechnung mit einer rechtswegfremden Gegenforderung (vgl. dazu BAG 28. November 2007 - 5 AZB 44/07 - juris, Rn. 12; 23. August 2001 - 5 AZB 3/01 - juris, Rn. 10) auch bei einer Aufrechnung mit einem Bereicherungsanspruch, bei dem der Rechtsgrund von der Vorfrage des (Nicht)Bestehens eines rechtswegfremden Anspruches abhängt, zunächst über die Lohnforderung des Klägers zu entscheiden, wenn und soweit diese nicht - mehr - von dem rechtswegfremden Anspruch abhängig ist.
  • BAG, 11.11.2008 - 1 AZR 646/07

    Freizeitausgleich teilzeitbeschäftigter Mitarbeitervertreter

  • BAG, 11.09.2002 - 5 AZB 3/02

    Rechtsweg - Arbeitnehmerentsendung - Bürgenhaftung

  • LAG Düsseldorf, 10.10.2022 - 3 Ta 278/22

    Rechtsweg bei einer gegen den Arbeitgeber gerichteten Entschädigungsklage nach §

  • BAG, 23.08.2001 - 5 AZB 20/01

    Wider-Widerklage als Zusammenhangsklage

  • ArbG Iserlohn, 03.05.2022 - 2 Ca 1848/21

    Rechtswegzuständigkeit, Entschädigungsanspruch nach § 56 IfSG bei behördlich

  • ArbG Arnsberg, 10.10.2022 - 2 Ca 269/22

    Sachliche Zuständigkeit Entschädigungsansprüche gem. § 56 IfSG gegen Arbeitgeber

  • LAG Hessen, 18.08.2023 - 10 Sa 1361/22
    Es handelt sich angesichts der Formulierung des § 68 Abs. 1 IfSG um eine aufdrängende Sonderzuweisung an die Verwaltungsgerichtsbarkeit auch für Streitigkeiten über die Auszahlung der Verdienstausfallentschädigung durch den Arbeitgeber (vgl. LAG Hamm 5. Mai 2023 - 14 Ta 368/22 - Juris; LAG Düsseldorf 10. Oktober 2022 - 3 Ta 278/22 - NZA-RR 2022, 650).
  • OVG Niedersachsen, 02.08.2023 - 14 OB 41/23

    Abdrängende Sonderzuweisung; aufdrängende Sonderzuweisung; Corona-Pandemie;

    Eine Streitigkeit wie die hier verfahrensgegenständliche ist diesen durch die aufdrängende Sonderzuweisung in § 68 Abs. 1 Satz 2 IfSG (eingeführt durch Art. 1 Nr. 21 des Gesetzes vom 16.9.2022, BGBl. I S. 1454, mit Wirkung vom 17.9.2022) nunmehr ausdrücklich zugewiesen (so auch LG Hannover, Beschl. v. 10.5.2023 - 8 O 3/23 -, V.n.b.; OLG Celle, Beschl. v. 26.6.2023 - 3 W 19/23 -, juris Rn. 10; Kruse, in: Eckart/Winkelmüller, BeckOK Infektionsschutzrecht, Stand: 8.4.2023, § 68 Rn. 10 h; LAG Hamm, Beschl. v. 5.5.2023 - 14 Ta 368/22 -, juris Rn. 13).
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